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1. Die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebene Einkommensgrenze für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau wird auf 17.300,00 Euro erhöht.
2. Die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Freibeträge werden für den Bereich des sozialen Wohnbaus wie folgt angehoben bzw. bestätigt:
a) Der Freibetrag für den Ehegatten von 12.500,00 Euro wird auf 12.800,00 Euro angehoben;
b) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind von 4.600,00 Euro wird auf 4.700,00 Euro angehoben;
c) Der Freibetrag für das zweite unterhaltsberechtigte Kind von 5.100,00 Euro wird auf 5.200,00 Euro angehoben;
d) Der Freibetrag für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind von 6.100,00 Euro wird auf 6.200,00 Euro angehoben;
e) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind allein erziehender Gesuchsteller von 8.600,00 Euro wird auf 8.700,00 Euro angehoben.
3. Zum Zwecke der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller, die um die Zuweisung einer Mietwohnung des Institutes für den sozialen Wohnbau ansuchen, werden im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, den Einkommensstufen folgende Punkte zugeteilt:
a) 10 Punkte für ein Einkommen bis zu 7.100,00 Euro;
b) 9 Punkte für ein Einkommen von 7.100,01 Euro bis 8.300,00 Euro;
c) 8 Punkte für ein Einkommen von 8.300,01 Euro bis 9.400,00 Euro;
d) 7 Punkte für ein Einkommen von 9.400,01 Euro bis 10.500,00 Euro,
e) 6 Punkte für ein Einkommen von 10.500,01 Euro bis 11.500,00 Euro;
f) 5 Punkte für ein Einkommen von 11.500,01 Euro bis 12.800,00 Euro;
g) 4 Punkte für ein Einkommen von 12.800,01 Euro bis 13.900,00 Euro;
h) 3 Punkte für ein Einkommen von 13.900,01 Euro bis 15.000,00 Euro;
i) 2 Punkte für ein Einkommen von 15.000,01 Euro bis 16.100,00 Euro;
l) 1 Punkt für ein Einkommen von 16.100,01 Euro bis 17.300,00 Euro.
4. Für den sozialen Wohnbau sind die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Einkommensgrenzen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf wie folgt festgesetzt:
a) Erste Einkommensstufe 23.100,00 Euro;
b) Zweite Einkommensstufe 31.300,00 Euro;
c) Dritte Einkommensstufe 37.400,00 Euro;
d) Vierte Einkommensstufe 44.900,00 Euro;
e) Fünfte Einkommensstufe 57.800,00 Euro.
5. Für den sozialen Wohnbau werden den oben aufgelisteten Einkommensstufen folgende Punkte zugeteilt:
a) 10 Punkte für ein Einkommen bis zu 23.100,00 Euro;
b) 9 Punkte für ein Einkommen von 23.100,01 Euro bis 25.800,00 Euro;
c) 8 Punkte für ein Einkommen von 25.800,01 Euro bis 28.600,00 Euro;
d) 7 Punkte für ein Einkommen von 28.600,01 Euro bis 31.300,00 Euro,
e) 6 Punkte für ein Einkommen von 31.300,01 Euro bis 34.300,00 Euro;
f) 5 Punkte für ein Einkommen von 34.300,01 Euro bis 37.400,00 Euro;
g) 4 Punkte für ein Einkommen von 37.400,01 Euro bis 41.100,00 Euro;
h) 3 Punkte für ein Einkommen von 41.100,01 Euro bis 44.900,00 Euro;
i) 2 Punkte für ein Einkommen von 44.900,01 Euro bis 51.200,00 Euro;
l) 1 Punkt für ein Einkommen von 51.200,01 Euro bis 57.800,00 Euro.
6. Die oben stehenden Beträge gelten für die Einkommen des Jahres 2017.
7. Der in Artikel 11 Absatz 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder wird von 844.300,00 Euro auf 861.200,00 Euro angehoben und wird auf die Gesuche im Bereich des geförderten Wohnbaus, die vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 vorgelegt werden, und auf die Gesuche im Bereich des sozialen Wohnbaus, die vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 vorgelegt werden, angewandt.
8. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes von 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.