(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes, das folgende Aspekte beschreibt:
(2) Das pädagogische Konzept wird auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation laut Artikel 30 regelmäßig aktualisiert.