(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung ist ausgerichtet auf das Wohl, die Rechte und die Bedürfnisse der Kinder in Übereinstimmung mit der Verfassung, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(2) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet: