(1) Die Dienste gewährleisten die Sicherstellung der körperlichen, geistigen und sexuellen Unversehrtheit der Kinder.
(2) Bei Verdacht auf Gewalt gegen ein Kind oder Vernachlässigung bzw. Missbrauch eines Kindes ist gemäß einem intern verankerten Schutzplan vorzugehen und mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten.