(1) Die Fachkräfte halten die Erziehungs-, Bildungs- und Entwicklungsziele des Kindes schriftlich fest und dokumentieren seine Entwicklungsschritte; liegt eine Behinderung laut Artikel 21 Absatz 3 vor, wird ein Individueller Bildungsplan auf Basis des funktionellen Entwicklungsprofils des Kindes erstellt.
(2) Die Dokumentation fließt in einen persönlichen Entwicklungsordner ein und orientiert sich an den Bildungs- und Entwicklungsbereichen des Rahmenplans laut Artikel 4.