(1) Die Trägerkörperschaften gewährleisten die interne Sicherung und Unterstützung einer ständigen Weiterentwicklung der Qualität der Dienste, und zwar folgendermaßen:
(2) Die Familienagentur gewährleistet die externe Sicherung und Unterstützung einer ständigen Weiterentwicklung der Qualität der Dienste, und zwar folgendermaßen: