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d) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 181)
Neuordnung der örtlichen Körperschaften

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 21. November 2017, Nr. 47.

Art. 1 (Gegenstand und Ziele des Gesetzes)

(1) Mit diesem Gesetz legt das Land Südtirol, in der Folge als Land bezeichnet, die Kriterien und Regeln über die Neuordnung der von den örtlichen Körperschaften und vom Land ausgeübten Befugnisse und Dienste mit folgenden Zielen fest:

  1. der gesamten Bevölkerung dieselben Entwicklungsmöglichkeiten und dieselben einheitlichen Mindeststandards an öffentlichen Leistungen zu garantieren, unabhängig von der territorialen Beschaffenheit, der geografischen Lage und der Größe der Wohnsitzgemeinde,
  2. die Selbstverwaltung der Gemeinden aufzuwerten, indem ihnen, in Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Subsidiarität, Differenzierung und Angemessenheit, die größtmögliche Anzahl an Befugnissen und öffentlichen Diensten übertragen werden,
  3. die Verwaltungsbefugnisse und die öffentlichen Landesdienste neu zu ordnen; dabei soll das Land die Befugnisse und Dienste von übergemeindlichem oder Landesinteresse sowie die Planungs-, Koordinierungs- und Aufsichtsbefugnisse beibehalten,
  4. die Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit aufzuwerten,
  5. die Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden bei der Ausübung der Befugnisse und Dienste von gemeinsamem Interesse auszubauen und die Beteiligung der Gemeinden an der Durchführung von Landesbefugnissen zu fördern. 

Art. 2 (Allgemeine Grundsätze über die Selbstverwaltung der Gemeinden)

(1) Das Land respektiert die führende und wesentliche Rolle der Gemeinde als jene Körperschaft, die die eigene Gemeinschaft vertritt, ihre Interessen wahrnimmt und deren Entwicklung fördert.

(2) Das Land respektiert und fördert die statutarische, normative, organisatorische, verwaltungsrechtliche und finanzielle Selbstverwaltung der Gemeinde gemäß den Grundsätzen der Verfassung, des Autonomiestatuts und der Gesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol.

(3) Das Land garantiert die Angemessenheit der personellen und strukturellen Ausstattung und der Ressourcen der Gemeinden im Allgemeinen, um eine optimale Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse und Dienste zu ermöglichen. Dabei wird auch der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit Rechnung getragen.

(4) In den Beziehungen zu den Gemeinden richtet sich das Handeln des Landes nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

Art. 3 (Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden)

(1) Bei der Ausübung der Gesetzes-, der Verordnungs- und der Verwaltungsbefugnis in Themenbereichen von Gemeindeinteresse sichert das Land die Beteiligung des Rates der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung.

(2) Das Land und die Gemeinden tauschen gegenseitig die zur Wahrnehmung der jeweiligen Befugnisse notwendigen Informationen und Daten aus, und zwar unter Beachtung der einschlägigen Staats-, Regional- und Landesgesetze und insbesondere der Vorschriften über Vertraulichkeit, Transparenz und Veröffentlichung der Akten, Verwaltungsverfahren, Harmonisierung der öffentlichen Haushalte sowie statistische und informatische Koordinierung der Daten.

(3) Wurde innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Rat der Gemeinden einen vom Land eingereichten vollständigen und detaillierten Vorschlag erhalten hat, kein Einvernehmen erzielt, so kann die Landesregierung in den Fällen laut den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absatz 4 und 8 Absatz 2 unter Berücksichtigung der geäußerten Stellungnahmen fortfahren. Die Landesregierung hat dies dem Landtag und dem Rat der Gemeinden mitzuteilen.

Art. 4 (Übertragung an die Gemeinden von Verwaltungsbefugnissen und Diensten des Landes)

(1)  In seinen Zuständigkeitsbereichen überträgt das Land den Gemeinden die Verwaltungsbefugnisse und die damit eventuell verbundenen öffentlichen Dienste, die keiner einheitlichen Ausübung auf Landesebene bedürfen und vereinbar mit der Größe der Gemeindegebiete sind. Dabei wird auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der Befugnisse und Dienste berücksichtigt.

(2) Die Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse und der öffentlichen Dienste erfolgt nach den Kriterien der Einheitlichkeit und gegenseitigen Ergänzung der Befugnisse, der institutionellen Vereinfachung sowie der Nicht-Überlappung und Nicht-Fragmentierung der Befugnisse und Dienste zwischen dem Land und den Gemeinden.

(3) Die Übertragung im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Landesgesetz. Die Landesregierung bringt zu diesem Zweck, auch auf Antrag des Rates der Gemeinden, einen entsprechenden Gesetzentwurf ein.

(4) Die Übertragung im Sinne von Absatz 1 wird vom Gesetz für organische Bereiche verfügt. Falls erforderlich, sind die einzelnen an die Gemeinden übertragenen Verwaltungsbefugnisse und jene Befugnisse anzugeben, die innerhalb der übertragenen Sachbereiche dem Land vorbehalten sind, da sie einer einheitlichen Ausübung auf Landesebene bedürfen oder unvereinbar mit der Größe der Gemeinden und ihren Formen der Zusammenarbeit sind.

(5) Hinsichtlich der bereits mit Landesgesetz übertragenen Bereiche, Befugnisse und Dienste kann die Landesregierung mit Verordnung, die im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und unter Beachtung der einzelnen Übertragungsgesetze verabschiedet wird, zusätzliche Befugnisse und Dienste festlegen, die den Gemeinden übertragen werden oder einheitlich auf Landesebene auszuüben sind.

(6) Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen wird der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung der Befugnisse und Dienste wirksam ist, von der Landesregierung festgelegt, und zwar mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist. Zusammen mit der Übertragung werden, falls erforderlich, die zur Ausübung der übertragenen Aufgaben notwendigen Ressourcen festgelegt.

Art. 5 (Finanzautonomie der Gemeinden)

(1) Das Land sichert den Gemeinden die finanziellen und nicht finanziellen Ressourcen zu, die notwendig sind, um die erhaltenen Befugnisse und Dienste vollständig und in angemessener Weise auszuüben. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Berücksichtigung des effektiven Bedarfs der Gemeinden,
  2. Berücksichtigung der Eigenressourcen und der Selbstfinanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden,
  3. Verwirklichung der zwischengemeindlichen Unterstützung, um die aufgrund objektiver Umstände bestehenden ökonomischen Ungleichgewichte zwischen den verschiedenen Gebieten zu reduzieren,
  4. Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Verwaltung.

(2) Im Falle der Übertragung von zusätzlichen Befugnissen und Diensten an die Gemeinden garantiert das Landesgesetz die Zuweisung der notwendigen finanziellen und strukturellen Ressourcen, um die aus den neuen Aufgaben resultierenden Kosten zu tragen. Der Rat der Gemeinden erstellt für das Land ein Gutachten zum Entwurf des Übertragungsaktes gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, und berücksichtigt dabei auch die Angemessenheit der finanziellen Ressourcen, die im Entwurf vorgesehen sind oder bereits den Gemeinden zur Verfügung stehen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 80 und 81 des Autonomiestatuts und der entsprechenden Landesgesetze sowie unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Übertragungsgesetzes wird der effektive Übergang der strukturellen und personellen Ressourcen an die Gemeinden mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden verfügt.

(4) Falls das Landesgesetz oder die Maßnahmen, auf die darin verwiesen wird, die verfügbaren Ressourcen neu festlegen, müssen folglich auch die von den Gemeinden ausgeübten Befugnisse und Dienste oder die entsprechenden Ziele neu festgelegt werden.

(5) Die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können Prämien für die Gemeinden vorsehen, um eine bessere Ausübung der Gemeindebefugnisse zu fördern und das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen zu sichern; dabei sind auch die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen laut Artikel 8 Absätze 5 bis 8 zu berücksichtigen.

Art. 6 (Ausübung der Befugnisse und Dienste der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden üben die Befugnisse und Dienste, für die sie zuständig sind, gemäß den Grundsätzen der guten Führung und Unparteilichkeit der Verwaltung aus, unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol.

(2) Die Gemeinden gewährleisten, gemäß den einschlägigen Staats-, Regional- und Landesgesetzen, die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.

(3) Die Gemeinden üben ihre Befugnisse durch Organisationsmodelle aus, die es zum Ziel haben, den bürokratischen Aufwand für die Verwalteten sowie die Verwaltungskosten der Dezentralisierung zu vermindern, auch auf der Grundlage der Ausrichtungs- und Koordinierungsmaßnahmen, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden beschlossen worden sind.

(4) Unberührt bleiben die Sondergesetze, welche für die Durchführung bestimmter öffentlicher Dienste die Gründung von eigens dafür bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen oder besondere Übertragungsformen vorsehen.

Art. 7 (Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit)      delibera sentenza

(1) Für die Ausübung der mit Landesgesetz übertragenen Befugnisse und Dienste können sich die Gemeinden der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit bedienen, die von den Gesetzen über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol vorgesehen sind, einschließlich der Nutzung von Organisationseinheiten einer anderen Gemeinde oder einer anderen Art der Zusammenarbeit.

(2) Die Nutzung der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit ist vornehmlich auf die Gewährleistung der Qualität und Effizienz bei der Ausübung der Befugnisse und öffentlichen Dienste ausgerichtet.

(3) Mit Landesgesetz wird festgelegt, welche Befugnisse und Dienste von den Gemeinden in Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit ausgeübt werden, und zwar zur Umsetzung der Grundsätze der Subsidiarität, Angemessenheit, Differenzierung, Effizienz, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Vereinfachung, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus staatlichen oder Unionsvorschriften oder zur Koordinierung der Lokalfinanzen gemäß Artikel 79 des Autonomiestatuts.

(4) Zum Zweck der Ausübung der Gemeindebefugnisse und -dienste in Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit kann die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen laut Absatz 3, optimale Einzugsgebiete festlegen. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen.

(5) Die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können zusätzliche Ressourcen vorsehen, auch aus den von der Autonomen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Finanzierungen zugunsten der Gemeinden, die eigenständig beschließen, ihre Befugnisse und Dienste in zwischengemeindlicher Zusammenarbeit auszuüben.

(6) In den Vereinbarungen laut Artikel 40 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Beziehungen zwischen den beteiligten Gemeinden im Einzelnen geregelt. Darin wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  1. die Befugnisse und Dienste, welche gemäß Vereinbarung in gemeinschaftlicher Form auszuüben sind,
  2. die Ziele der gemeinschaftlichen Führung,
  3. die Organisationseinheiten der einzelnen, an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Gemeinden sowie ihre spezifischen Aufgaben und Befugnisse,
  4. die Modalitäten der koordinierten und integrierten Ausübung der an die Gemeinde übertragenen Befugnisse und Aufgaben, unter besonderer Berücksichtigung der Informationspflichten gegenüber den Organisationseinheiten laut Buchstabe c), die den Organisationseinheiten der anderen, an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden obliegen,
  5. die Modalitäten für die integrierte Führung der von mehreren Körperschaften genutzten Infrastrukturen,
  6. wer als Bezugspersonen für die beteiligten Gemeinden fungiert sowie die federführende Gemeinde, sofern dies aufgrund der Befugnisse und gemeinsam geführten Dienste notwendig ist,
  7. die Bedingungen und Modalitäten der Entsendung oder Bereitstellung von Personal an eine der Gemeinden vonseiten der anderen Gemeinden,
  8. die Ausgaben zu Lasten der einzelnen Gemeinden und die Regelung der Aufteilung der gemeinsamen Ausgaben für die Ausübung der Befugnisse und Dienste,
  9. die Organe der Gemeinden, denen die Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnisse für das Erreichen der Ziele der Vereinbarung sowie die Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse übertragen werden,
  10. die Laufzeit und die Dauer der Vereinbarung,
  11. die Modalitäten für den Austritt einer Gemeinde und für die Auflösung der Vereinbarung,
  12. die Bedingungen für einen eventuellen Beitritt weiterer Gemeinden zur Vereinbarung.

(7) Die Landesregierung genehmigt die entsprechenden Mustervereinbarungen im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden.

(8) Bei Bedarf kann die Vereinbarung, unter Beachtung der Vorschriften zur Koordinierung der Lokalfinanzen und des Kollektivarbeitsvertrags, den Übergang von Personal zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden vorsehen.

massimeBeschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 906 - Genehmigung der Anlagen A und B zur Mustervereinbarung Zwischengemeindliche Zusammenarbeit
massimeBeschluss vom 19. November 2019, Nr. 961 - Ermächtigung zur Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung 2019 betreffend die Finanzierung zwischengemeindlicher Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18
massimeBeschluss vom 19. November 2019, Nr. 960 - Festlegung der optimalen Einzugsgebiete im Sinne des Artikels 7, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16.11.2017, Nr. 18
massimeBeschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161 - Genehmigung der Mustervereinbahrung zur zwischengemeindlichen Zusammenarbeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 1349 vom 11.12.2018 und Beschluss Nr. 861 vom 22.10.2019)

Art. 7/bis (Optimales Einzugsgebiet und Verwaltungsbehörde für die integrierte Bewirtschaftung von Hausabfällen)

(1) Um eine integrierte Bewirtschaftung der Hausabfälle zu organisieren, legt die Autonome Provinz Bozen in Umsetzung der geltenden staatlichen Bestimmungen ein einziges optimales Einzugsgebiet fest, das dem gesamten Landesgebiet entspricht. Das Land, die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften üben die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeiten im Bereich Hausabfälle gemeinschaftlich durch eine Verwaltungsbehörde aus.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgestattet mit funktionaler, Rechts-, Verwaltungs- und Buchführungsautonomie; sie organisiert, vergibt und kontrolliert den Dienst zur integrierten Abfallbewirtschaftung nach den von der Provinz festgelegten Vorgaben und in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und Planung des Landes.

(3) Die Verwaltungsbehörde wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den in Absatz 1 genannten Körperschaften eingerichtet und besteht aus folgenden Organen: der Mitgliederversammlung, dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Exekutivorgan, dem Direktor/der Direktorin und dem einzigen Rechnungsprüfer/der einzigen Rechnungsprüferin.

(4) Die Verwaltungsbehörde handelt im Namen und im Auftrag der Mitgliedskörperschaften und kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse auf deren Ämter und Personal zurückgreifen.

(5) Die Vereinbarung zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde regelt Folgendes:

  1. die Anteile der Beteiligung der Mitgliedskörperschaften an der Mitgliederversammlung der Verwaltungsbehörde; die Aufteilung der Anteile wird auf der Grundlage der im Gebiet jeder Körperschaft ansässigen Bevölkerung festgelegt,
  2. die Arbeitsweise der Organe der Verwaltungsbehörde,
  3. die Organisation, Vergabe und Kontrolle des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle,
  4. das Tarifsystem, das die Leistbarkeit des Dienstes sicherstellt und ein Tarifniveau gewährleistet, das mit der ständigen qualitativen und quantitativen Verbesserung des Dienstes vereinbar ist,
  5. die Modalitäten für die Übergabe der Anlagen und sonstigen Vermögenswerte an die Verwaltungsbehörde am Ende der ersten Betriebsphase laut Absatz 7.

(6) Die Landesregierung genehmigt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, den Entwurf der Vereinbarung und leitet ihn an die örtlichen Körperschaften zur Annahme weiter. Die Provinz und die örtlichen Körperschaften unterzeichnen die Vereinbarung innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung.

(7) In der ersten Betriebsphase, die 5 Jahre dauert, führt die Verwaltungsbehörde eine Bestandsaufnahme der Abfallzwischen- und -Endbehandlungsanlagen und der Abfallentsorgungsanlagen durch, einschließlich der Anlagen im Eigentum anderer Rechtssubjekte als der genannten öffentlichen Körperschaften. Die Verwaltungsbehörde erhält von den Mitgliedskörperschaften alle Angaben und Unterlagen, die für eine Analyse der Dienstleistungsanforderungen nützlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Menge und Qualität der zu bewirtschaftenden Abfälle, die Verwertungsziele und die getrennte Sammlung, und zwar sowohl für das optimale Einzugsgebiet als Ganzes als auch für die einzelnen Gebiete. Nach der Analyse der genannten Angaben und Unterlagen legt die Verwaltungsbehörde die Modalitäten für die Umsetzung und Durchführung des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle fest.

(8) Am Ende der ersten Betriebsphase müssen die Mitgliedskörperschaften:

  1. die Anlagen und sonstigen Vermögenswerte auf die Verwaltungsbehörde übertragen, die in alle Rechtsverhältnisse in Zusammenhang mit den Vereinbarungen und Vergabeverträgen mit den Betreibern des Dienstes eintritt,
  2. nicht mehr alle Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit Hausabfällen wahrnehmen, die auf die Verwaltungsbehörde übergehen, einschließlich der Durchführung neuer Ausschreibungen für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Hausabfällen.

(9) Die Betriebskosten der Verwaltungsbehörde werden gemäß den Richtlinien der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt durch einen Teil der Tarifeinnahmen gedeckt. Die Landesregierung legt den Anteil des Tarifs fest, den die örtlichen Körperschaften für die Durchführung der Tätigkeiten an die Provinz zahlen müssen, bis die Verwaltungsbehörde voll funktionsfähig ist, in jedem Fall jedoch innerhalb des Zeitraums laut Absatz 7. 2)

2)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 8 (Befugnisse des Landes)

(1) Zusätzlich zu den Befugnissen und Diensten von übergemeindlicher und Landesrelevanz obliegen dem Land die Planung, Ausrichtung und Koordinierung, Überwachung und Aufsicht, auch um ein Mindestmaß an Homogenität und Integration der Inhalte bei der Ausübung der Verwaltungsbefugnisse und öffentlichen Dienste auf dem gesamten Landesgebiet zu garantieren.

(2) In den an die Gemeinden übertragenen Bereichen übt das Land die Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis durch Maßnahmen allgemeinen Charakters aus, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der loyalen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden erlassen werden.

(3) Unbeschadet besonderer Gesetzesbestimmungen haben genannte Maßnahmen zum Ziel, auf dem gesamten Landesgebiet eine einheitliche Entwicklung des Gemeindensystems und ein Mindestmaß an Leistungen für Bürger und Bürgerinnen sowie für Unternehmen zu garantieren.

(4) Die Ausrichtungs- und Koordinierungsakte binden die Empfänger nur hinsichtlich der darin festgelegten Ziele oder Ergebnisse.

(5) Die Landesregierung übt die Aufsicht und Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5 des Autonomiestatuts und die Befugnisse gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts aus.

(6) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausübung der Befugnisse und Dienste der Gemeinden kann die Landesregierung geeignete, auch stichprobenartige Kontrollen verfügen.

(7) Die Aufsicht und die Kontrollen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verfügt und durchgeführt; dabei werden die verwaltungsmäßigen Auflagen zu Lasten der betreffenden Gemeinden auf das Mindeste beschränkt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen, die noch nicht im Besitz des Landes oder seiner Hilfskörperschaften und -einrichtungen sind, zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsstruktur nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten ausgeübt.

(9) Nach Abschluss der Überprüfung und Kontrolle kann die Landesregierung die Befugnisse laut den Artikeln 10 und 11 wahrnehmen.

Art. 9 (Überprüfung der Angemessenheit der Übertragung von Befugnissen, Diensten und damit verbundenen Ressourcen an die Gemeinden)

(1) Geht aus den Kontrollen der Landesregierung oder aus dokumentierten Hinweisen der betroffenen Gemeinden oder des Rates der Gemeinden hervor, dass die fehlende oder nicht angemessene Ausübung der übertragenen Befugnisse und Dienste vonseiten einzelner oder mehrerer Gemeinden auf Gründe zurückzuführen ist, die den Gemeinden nicht zuzurechnen sind, sondern insbesondere in der unzureichenden Verfügbarkeit von Personal, strukturellen Mitteln oder Finanzmitteln liegen, so ergreift die Landesregierung umgehend die notwendigen Maßnahmen, damit die betreffenden Gemeinden ihre Befugnisse und Dienste ausüben können, oder sie sorgt dafür, dass diese Maßnahmen von den zuständigen Organen getroffen werden.

Art. 10 (Ersatzbefugnis des Landes)

(1) Die Landesregierung übt die Ersatzbefugnis gegenüber den Gemeinden bei Nichtergreifen von Maßnahmen aus, die vom Gesetz oder von einer Verordnung, auf die das Gesetz verweist, vorgeschrieben sind.

(2) Nach Anhören der säumigen Körperschaft setzt die Landesregierung dieser eine angemessene Frist, um die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Frist darf, außer in Fällen begründeter Dringlichkeit, nicht weniger als 30 Tage betragen. Nachdem die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen und die säumige Körperschaft erneut angehört worden ist, übt die Landesregierung die von Artikel 54 des Autonomiestatuts vorgesehene Ersatzbefugnis auch durch Ernennung eines Kommissars/einer Kommissarin für Einzelmaßnahmen aus.

(3) Bei Bedarf bedienen sich die Landesregierung und der Kommissar/die Kommissarin für Einzelmaßnahmen der Strukturen der säumigen Körperschaft, die zur Mitarbeit sowie zur Herausgabe der notwendigen Dokumente verpflichtet ist.

(4) Erfolgt die Maßnahme anstelle der säumigen Körperschaft getrennt vom Beschluss, mit dem die Landesregierung die Ersatzvornahme verfügt, kann die säumige Körperschaft die unterlassenen Maßnahmen solange ergreifen, bis die Landesregierung oder der Kommissar/die Kommissarin für Einzelmaßnahmen die Körperschaft um die Mitarbeit laut Absatz 3 ersucht hat.

(5) Die Kosten, die durch den Erlass der Ersatzmaßnahmen verursacht werden, gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.

Art. 11 (Sanktionen bei Nichterfüllung der Gemeinden)

(1) Unbeschadet spezifischer Gesetzesbestimmungen können die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, im Rahmen der Koordinierungsinstrumente der Lokalfinanzen Sanktionen gegenüber den Gemeinden vorsehen, die den ihnen auferlegten Pflichten nicht zur Gänze nachkommen.

(2) Die Anwendung der Sanktionen schließt die Ausübung der Ersatzbefugnis laut Artikel 10 nicht aus, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Art. 12 (Bestimmungen zur Erstanwendung in Bezug auf die Übertragung von Landesbefugnissen)

(1) Bei Erstanwendung dieses Gesetzes werden den Gemeinden folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen:

  1. Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung der Bildungsausschüsse gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung;
  2. Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung von Kindergärten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5. Unbeschadet davon, kann das Land zusätzliche Ausgaben für die Bildungs- und Verwaltungstätigkeiten der Kindergärten tätigen;
  3. Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung der Schulausspeisung gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7.

(2) Folgende verwaltungspolizeiliche Befugnisse und Aufgaben werden an die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden delegiert:

  1. die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin übt auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse aus,
  2. die Erteilung der Bewilligungen laut den Artikeln  86 vierter Absatz, 88, 115 und 127 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, „Vereinheitlichter Text der Gesetze über die öffentliche Sicherheit“, in geltender Fassung, und das Vidimieren der Register laut Artikel 16 des königlichen Dekrets vom 6. Mai 1940, Nr. 635, „Genehmigung der Verordnung für die Durchführung des Vereinheitlichen Texts vom 18. Juni 1931, Nr. 773, der Gesetze über die öffentliche Sicherheit“, in geltender Fassung, 3)
  3. die Nachverlegung der Sperrstunde laut Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4, in geltender Fassung. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jederzeit eine verkürzte Betriebszeit anordnen.

(3) Die übertragenen Befugnisse und Aufgaben werden von den Gemeinden gemäß der geltenden Landesgesetzgebung ausgeübt.

(4) Sollten zu den bereits den Gemeinden zustehenden Ressourcen zusätzliche notwendig sein, so werden diese mit einer Zusatzvereinbarung über die Gemeindenfinanzierung für das Jahr 2018 und 2019 festgelegt.

(5) Die Befugnisse und Aufgaben laut Absatz 1 werden mit 1. Jänner 2019 übertragen, jene laut Absatz 2 mit 1. Jänner 2018.

3)
Der Buchstabe b) des Art. 18 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, werden an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister delegiert, der auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse ausübt.“

(2) Artikel 10 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des Landesamtes für Brandverhütung oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin,
  6. einem Vertreter der Polizeidirektion;
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich Eventmanagement oder Gastgewerbe,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Jugendkultur.

4. Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Agentur für Bevölkerungsschutz oder der Landesabteilung Örtliche Körperschaften.”

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41 „Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens“)

(1) Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„3. Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der Bildungsausschüsse. Zu diesem Zweck übermitteln die Bildungsausschüsse den Landesämtern jährlich eine Dokumentation, bestehend aus einem Bericht über das abgelaufene Tätigkeitsjahr und einer Vorschau auf das bevorstehende Jahr. Wenn die Bildungsausschüsse eine analoge Dokumentation auch der Gemeindeverwaltung vorlegen, übermitteln sie den Landesämtern nur eine Kopie davon.

4. Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 kann das Land den Bildungsausschüssen sowie Organisationen, die die Bildungsausschüsse unterstützen, zusätzliche Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 gewähren.

5. Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1995 und für den Dreijahreszeitraum 1995-1997„)

(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Bezirksgemeinschaften bzw. Gemeinden verpflichten sich zur Einhaltung der Zweckbindung als Radweg. Mit Verordnung werden die Dauer und die Modalitäten für die Änderung der Zweckbindung geregelt.“

Art. 16 (Änderungen des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften„)

(1) Nach Artikel 7/bis Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden folgende Absätze 2/ter, 2/quater und 2/quinquies eingefügt:

„2/ter Über den Rotationsfond können auch Finanzierungen gewährt werden, welche die Gemeinden, die defizitär oder in Zahlungsschwierigkeiten sind, für die Umschuldung ihrer Darlehen oder jener ihrer zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaften benötigen. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 werden die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden festgelegt.

2/quater Die Gemeinden können dem Rotationsfond Finanzmittel zur Verfügung stellen, auch für die Finanzierung von Investitionsvorhaben anderer Gemeinden des Landes. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die entsprechenden Voraussetzungen und die Modalitäten für die Rückerstattung der Finanzmittel and die Gemeinden festgelegt.

2/quinquies Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Verfügbarkeiten in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen.“

Art. 17 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinden und an die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bereits übertragenen oder delegierten Befugnisse, Aufgaben und Dienste bleiben aufrecht.

(2) Bis zur konkreten Umsetzung von Artikel 5 durch ein Landesgesetz bleiben die in den Bereichen lokale Finanzen und Abgaben geltenden Bestimmungen aufrecht, sofern sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind.

(3) Solange nicht anderweitig verfügt, bleiben die Einzugsgebiete bestehen, die gemäß den geltenden Bereichsbestimmungen zur Umsetzung bestimmter Befugnisse und Dienste in gemeinschaftlicher Form festgelegt sind.

(4) Die Ausübung der Befugnisse laut den Artikeln 8, 9, 10 und 11 erfolgt auch gegenüber den Körperschaften, die im Rahmen der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit errichtet wurden, und gegenüber den Bezirksgemeinschaften laut Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend die gemäß Artikel 12 übertragenen Befugnisse werden von der Landesverwaltung abgeschlossen.

Art. 18 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 8.300.000,00 Euro erfolgt ab dem Jahr 2019:

  1. in Höhe von 400.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 05, Programm 02;
  2. in Höhe von 1.800.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 04, Programm 01;
  3. in Höhe von 6.100.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 04, Programm 07.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 19 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActionIII Bergbau
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ActionActionA Gemeinden
ActionActiona) Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10 
ActionActionb) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 4
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 18
ActionActionArt. 1 (Gegenstand und Ziele des Gesetzes)
ActionActionArt. 2 (Allgemeine Grundsätze über die Selbstverwaltung der Gemeinden)
ActionActionArt. 3 (Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden)
ActionActionArt. 4 (Übertragung an die Gemeinden von Verwaltungsbefugnissen und Diensten des Landes)
ActionActionArt. 5 (Finanzautonomie der Gemeinden)
ActionActionArt. 6 (Ausübung der Befugnisse und Dienste der Gemeinden)
ActionActionArt. 7 (Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit)     
ActionActionArt. 7/bis (Optimales Einzugsgebiet und Verwaltungsbehörde für die integrierte Bewirtschaftung von Hausabfällen)
ActionActionArt. 8 (Befugnisse des Landes)
ActionActionArt. 9 (Überprüfung der Angemessenheit der Übertragung von Befugnissen, Diensten und damit verbundenen Ressourcen an die Gemeinden)
ActionActionArt. 10 (Ersatzbefugnis des Landes)
ActionActionArt. 11 (Sanktionen bei Nichterfüllung der Gemeinden)
ActionActionArt. 12 (Bestimmungen zur Erstanwendung in Bezug auf die Übertragung von Landesbefugnissen)
ActionActionArt. 13 (Änderung des , „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des „Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des , „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1995 und für den Dreijahreszeitraum 1995-1997„)
ActionActionArt. 16 (Änderungen des , „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften„)
ActionActionArt. 17 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 18 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 19 (Inkrafttreten)
ActionActione) Landesgesetz vom 31. August 2022, Nr. 11
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2023, Nr. 10
ActionActionB Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
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ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
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ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
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ActionActionXXX Raum und Landschaft
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ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis