(1) Die Gemeinden üben die Befugnisse und Dienste, für die sie zuständig sind, gemäß den Grundsätzen der guten Führung und Unparteilichkeit der Verwaltung aus, unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol.
(2) Die Gemeinden gewährleisten, gemäß den einschlägigen Staats-, Regional- und Landesgesetzen, die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.
(3) Die Gemeinden üben ihre Befugnisse durch Organisationsmodelle aus, die es zum Ziel haben, den bürokratischen Aufwand für die Verwalteten sowie die Verwaltungskosten der Dezentralisierung zu vermindern, auch auf der Grundlage der Ausrichtungs- und Koordinierungsmaßnahmen, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden beschlossen worden sind.
(4) Unberührt bleiben die Sondergesetze, welche für die Durchführung bestimmter öffentlicher Dienste die Gründung von eigens dafür bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen oder besondere Übertragungsformen vorsehen.