(1) In seinen Zuständigkeitsbereichen überträgt das Land den Gemeinden die Verwaltungsbefugnisse und die damit eventuell verbundenen öffentlichen Dienste, die keiner einheitlichen Ausübung auf Landesebene bedürfen und vereinbar mit der Größe der Gemeindegebiete sind. Dabei wird auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der Befugnisse und Dienste berücksichtigt.
(2) Die Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse und der öffentlichen Dienste erfolgt nach den Kriterien der Einheitlichkeit und gegenseitigen Ergänzung der Befugnisse, der institutionellen Vereinfachung sowie der Nicht-Überlappung und Nicht-Fragmentierung der Befugnisse und Dienste zwischen dem Land und den Gemeinden.
(3) Die Übertragung im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Landesgesetz. Die Landesregierung bringt zu diesem Zweck, auch auf Antrag des Rates der Gemeinden, einen entsprechenden Gesetzentwurf ein.
(4) Die Übertragung im Sinne von Absatz 1 wird vom Gesetz für organische Bereiche verfügt. Falls erforderlich, sind die einzelnen an die Gemeinden übertragenen Verwaltungsbefugnisse und jene Befugnisse anzugeben, die innerhalb der übertragenen Sachbereiche dem Land vorbehalten sind, da sie einer einheitlichen Ausübung auf Landesebene bedürfen oder unvereinbar mit der Größe der Gemeinden und ihren Formen der Zusammenarbeit sind.
(5) Hinsichtlich der bereits mit Landesgesetz übertragenen Bereiche, Befugnisse und Dienste kann die Landesregierung mit Verordnung, die im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und unter Beachtung der einzelnen Übertragungsgesetze verabschiedet wird, zusätzliche Befugnisse und Dienste festlegen, die den Gemeinden übertragen werden oder einheitlich auf Landesebene auszuüben sind.
(6) Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen wird der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung der Befugnisse und Dienste wirksam ist, von der Landesregierung festgelegt, und zwar mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist. Zusammen mit der Übertragung werden, falls erforderlich, die zur Ausübung der übertragenen Aufgaben notwendigen Ressourcen festgelegt.