(1) Das Land respektiert die führende und wesentliche Rolle der Gemeinde als jene Körperschaft, die die eigene Gemeinschaft vertritt, ihre Interessen wahrnimmt und deren Entwicklung fördert.
(2) Das Land respektiert und fördert die statutarische, normative, organisatorische, verwaltungsrechtliche und finanzielle Selbstverwaltung der Gemeinde gemäß den Grundsätzen der Verfassung, des Autonomiestatuts und der Gesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol.
(3) Das Land garantiert die Angemessenheit der personellen und strukturellen Ausstattung und der Ressourcen der Gemeinden im Allgemeinen, um eine optimale Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse und Dienste zu ermöglichen. Dabei wird auch der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit Rechnung getragen.
(4) In den Beziehungen zu den Gemeinden richtet sich das Handeln des Landes nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.