(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Bezirksgemeinschaften bzw. Gemeinden verpflichten sich zur Einhaltung der Zweckbindung als Radweg. Mit Verordnung werden die Dauer und die Modalitäten für die Änderung der Zweckbindung geregelt.“