(1) Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„3. Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der Bildungsausschüsse. Zu diesem Zweck übermitteln die Bildungsausschüsse den Landesämtern jährlich eine Dokumentation, bestehend aus einem Bericht über das abgelaufene Tätigkeitsjahr und einer Vorschau auf das bevorstehende Jahr. Wenn die Bildungsausschüsse eine analoge Dokumentation auch der Gemeindeverwaltung vorlegen, übermitteln sie den Landesämtern nur eine Kopie davon.
4. Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 kann das Land den Bildungsausschüssen sowie Organisationen, die die Bildungsausschüsse unterstützen, zusätzliche Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 gewähren.
5. Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren.“