(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, werden an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister delegiert, der auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse ausübt.“
(2) Artikel 10 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„2. Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:
4. Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Agentur für Bevölkerungsschutz oder der Landesabteilung Örtliche Körperschaften.”