(1) Bei Erstanwendung dieses Gesetzes werden den Gemeinden folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen:
(2) Folgende verwaltungspolizeiliche Befugnisse und Aufgaben werden an die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden delegiert:
(3) Die übertragenen Befugnisse und Aufgaben werden von den Gemeinden gemäß der geltenden Landesgesetzgebung ausgeübt.
(4) Sollten zu den bereits den Gemeinden zustehenden Ressourcen zusätzliche notwendig sein, so werden diese mit einer Zusatzvereinbarung über die Gemeindenfinanzierung für das Jahr 2018 und 2019 festgelegt.
(5) Die Befugnisse und Aufgaben laut Absatz 1 werden mit 1. Jänner 2019 übertragen, jene laut Absatz 2 mit 1. Jänner 2018.