1. Die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sehen folgende Räumlichkeiten vor:
a) eine Garderobe von angemessener Größe und mit kindgerechter Ausgestaltung,
b) einen Sanitärraum mit einer Toilette sowie mit einem Waschtisch in kindgerechter Höhe für je zehn Kinder, einen Wickelplatz für je zehn Kinder sowie eine Kinderdusche oder Kinderbadewanne,
c) Haupträume, Nebenräume und Essbereiche mit einer pädagogischen Nutzfläche von mindestens 4,5 m2 pro Kind, wovon Küche, Bäder, Gänge und Garderobe ausgenommen sind; die Nutzung eines zusätzlichen Bewegungsraumes wird empfohlen.
2. Für die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten gelten zudem folgende Regeln:
a) sie verfügen über eigene Sanitäranlagen sowie eine eigene Garderobe für das Personal und nach Möglichkeit über einen Raum für Verwaltungstätigkeit und Besprechungen,
b) sie gewährleisten Barrierefreiheit im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, „Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen” und verfügen über einen verkehrssicheren Ein- und Ausgangsbereich,
c) sie setzen, je nach Bedarf, Maßnahmen für eine geeignete Raumakustik um.
3. Die Tagesmütter und Tagesväter stellen Räumlichkeiten zur Verfügung, die in der Regel einen barrierefreien Zugang garantieren, den Kindern ausreichend Bewegungsfreiheit bieten und wie folgt unterteilt sind:
a) in einen kindgerecht gestalteten Spielbereich mit vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten,
b) in Rückzugsorte, die die Schlafvorlieben der einzelnen Kinder berücksichtigen,
c) in einen Essbereich, der das Einnehmen der Mahlzeiten in einer familiären Atmosphäre ermöglicht,
d) in ein Bad und einen Wickelbereich.
4. Sämtliche Dienste beachten nachfolgende Prinzipien:
a) die Räume sind hell, freundlich, abdunkelbar und angemessen beheizt,
b) jene Bereiche, in denen sich die Reinigungsmittel und -geräte, das Zubehör für die Körperpflege der Kinder und die medizinische Ausstattung befinden, dürfen für die Kinder nicht zugänglich sein,
c) es besteht die Abstellmöglichkeit von Kinderwagen im Außenbereich.