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1) Es wird abgewichen von der Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes in Südtirol bzw. von jener des historischen meldeamtlichen Wohnsitzes von fünfzehn Jahren, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht, gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 29 August 2017, n. 943, beschränkt auf das Landeskindergeld Beantragende, die:
- im Jahr 2017 das regionale Familiengeld gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 1/2005, in geltender Fassung, bezogen haben, da sie die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes in der Region Trentino-Südtirol erfüllten, bzw. mit einer Person verheiratet waren, die diese Voraussetzung erfüllte, oder im Besitz des historischen meldeamtlichen Wohnsitzes von fünfzehn Jahren in der Region waren, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht, und
- zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf das regionale Familiengeld für das Jahr 2017 in Südtirol wohnhaft waren.
2) Die Abweichung laut Punkt 1) gilt bis zu den Anträgen auf Landeskindergeld, die sich auf das Jahr 2022 beziehen.