1. In Anwendung von Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, regeln diese Richtlinien die Förderung bezuschusster kleiner peripherer Apotheken und bezuschusster Landapotheken, die zusätzlich Arzneimittelausgabestellen führen.
2. Ziel dieser Förderung ist die Aufrechterhaltung und die Stärkung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung über kleine periphere Apotheken und Arzneimittelausgabestellen der mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Apotheken im ländlichen Raum.
3. Diese Förderung ist als Maßnahme der allgemeinen Wirtschafts- und Konjunkturpolitik anzusehen. Daher werden die Bestimmungen zum staatlichen Beihilfenrecht nicht angewandt.