1. Das landwirtschaftliche Unternehmen des/der Antragstellenden muss mindestens
a) zwei ha Wiese oder Ackerfutterbau bewirtschaften und zwei Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten oder
b) einen Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaften oder
c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.
Für die Anerkennung der Mindestvoraussetzungen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthalten sind. Mischbetriebe, die verschiedene Kulturarten laut den Buchstaben a), b) und c) anbauen, müssen mindestens zwei Hektar Fläche aufweisen und die Obst- und Weinbauflächen werden mit dem Faktor zwei multipliziert.
2. Bei Vieh haltenden Betrieben ist der Mindest- und Höchstviehbesatz unter Berücksichtigung möglicher Toleranzen einzuhalten, wie er für die geltende Landesförderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen festgeschrieben ist; davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens drei Großvieheinheiten (GVE).
3. Die Beihilfen zugunsten von Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 werden nur landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt, bei welchen der FWL der Kernfamilie den Wert von 5,00 nicht übersteigt und bei welchen die Mitglieder der Kernfamilie, außer den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof, keine anderweitige touristische Tätigkeit und keine andere nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben; nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie mit nicht mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im selben Zeitumfang ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist dabei das Steuerjahr, welches bei Antragstellung für die EEVE herangezogen wird. Für Antragstellende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung als Junglandwirt/Jung¬landwirtin erfüllen und sich bereits im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben, darf der FWL der Kernfamilie den Wert von 5,40 nicht übersteigen. Die restlichen Voraussetzungen dieses Absatzes bleiben unverändert.
4. Bedingung für die Förderung ist das Erreichen einer Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von mindestens 3 Blumen nach Abschluss der Arbeiten und Ankäufe, für welche die Förderung beantragt wurde.
5. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen an Betriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht oder mit 1 oder 2 Blumen eingestuft sind, ist
a) die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses gemäß Punkt 3.1 Buchstabe c) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008, in geltender Fassung, oder
b) der Besitz eines Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft oder für Hauswirtschaft und Ernährung, erlangt ab dem Jahr 1995, seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds.
6. Für die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) keine Ausübung einer anderen touristischen Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren vor Beantragung der Beihilfe,
b) Vorlage eines Plans mit Berechnung der Rentabilität der geplanten Tätigkeit nach der Investition sowie Angabe der Maßnahmen, mit welchen der Betrieb die geplante Einstufung erreichen soll.