1. Die Beihilfeanträge müssen vor Durchführung der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) eine Ersatzerklärung über die Abgabe der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung gültigen EEVE des/der Antragstellenden und seiner/ihrer Kernfamilie,
b) eine Ersatzerklärung, aus der hervorgeht, ob und eventuell bei welchen anderen öffentlichen Verwaltungen zusätzlich Begünstigungen für dasselbe Vorhaben beantragt wurden,
c) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit Baukonzession oder anderem Titel gemäß Bauordnung, detailliertem technischen Bericht und sonstige allenfalls vom Genehmigungsverfahren vorgesehene Auflagen,
d) ein detaillierter Kostenvoranschlag, oder alternativ für Neubauten, ein summarischer Kostenvoranschlag mit Pauschalkosten pro Kubikmeter Wohnvolumen oder pro Quadratmeter Wohnfläche, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin zu unterzeichnen ist,
e) für den nicht baulichen Teil, die Beschreibung des geplanten Vorhabens mit dem entsprechenden Kostenvoranschlag oder Angebot,
f) der zeitliche Ablaufplan für die Tätigkeiten.
2. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die nachstehenden Voraussetzungen zu folgenden Zeitpunkten gegeben sein:
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung:
1) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absätze 1 und 3,
b) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:
1) die Erschwernispunkte,
2) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,
3) der Viehbesatz,
c) im Falle einer vorübergehenden Auflassung der Viehhaltung wegen baulicher Maßnahmen am Wirtschaftsgebäude oder in Fällen höherer Gewalt kann die Mindestviehhaltung laut Artikel 6 Absatz 2 auch zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe nachgewiesen werden, wobei in diesem Falle keine Teilzahlung erfolgt,
d) zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe:
1) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,
2) der Viehbesatz,
3) der Nachweis über den Besuch des Kurses laut Artikel 6 Absatz 5 bei Kapitalbeiträgen.
3. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
4. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht die Vorraussetzungen laut Artikel 6 Absätze 1 und 3 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung des zuständigen Amtes vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
5. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 731 vom 24.07.2018)
6. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.