1. Folgende Disziplinarmaßnahmen können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen allgemeine Verhaltensregeln und gegen die Schulordnung getroffen werden:
a) mündliche Ermahnung mit Eintragung in das Klassenbuch der Lehrperson
b) Ausschluß vom Unterricht im betreffenden Fach mit sofortiger Wirksamkeit bis zum Ende des Schuljahres, von den Schlussbewertungen und von Prüfungen
c) Ausschluß vom Unterricht im betreffenden Fach mit sofortiger Wirksamkeit für das laufende und das folgende Schuljahr
2. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) werden von der Lehrperson oder vom Direktor/der Direktorin ergriffen.
3. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) dürfen nur ergriffen werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin seine/ihre Pflichten in schwerwiegender und/oder vorsätzlicher Wiese verletzt, bei ähnlichen Verstößen in der Vergangenheit die Anwendung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, oder das Verhalten eines Schülers/ einer Schülerin eine Gefährdung des Eigentums, der Sittlichkeit und/oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft darstellt.
4. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) ergreift der Direktor/die Direktorin nach Anhören der Lehrperson/der Lehrpersonen, der Rechtfertigungen des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin und der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler/innen.
5. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) müssen der betroffenen Schülerin/ dem betroffenen Schüler, bzw. deren/ dessen Erziehungsberechtigten, schriftlich mitgeteilt werden.
6. Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) können die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Landesmusikschuldirektion Rekurs einreichen.