1. Auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers/ der Fachlehrerin können Schüler/ Schülerinnen vom zuständigen Direktor/der zuständigen Direktorin auch während des Schuljahres zum Ablegen einer kommissionellen Kontrollprüfung verpflichtet werden.
2. Mitglieder der Prüfungskommission sind der betroffene Fachlehrer/die Fachlehrerin, mindestens eine weitere Fachlehrperson und der Direktor/die Direktorin.
3. Ziel der Kontrollprüfung ist die Feststellung des Lern- und Leistungsstandes des Schülers/der Schülerin.
4. Die Bewertung der Leistung erfolgt nach den Kriterien gemäß Art. 12.