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Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1123
Wahlmodalitäten des Sanitätsrates des Südtiroler Sanitätsbetriebes und Widerruf des vorangegangenen Beschlusses Nr. 2135 vom 20/12/2010

Nach Einsichtnahme in den Artikel 3, Absatz 12, des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung,

Nach Einsichtnahme in den Artikel 27 des neuen Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, betreffend die „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“, durch welchen die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Sanitätsrat des Südtiroler Sanitätsbetriebs in neu festgelegt worden sind,

Zur Kenntnis genommen, dass laut obgenanntem Artikel 27, Absatz 4, der Sanitätsrat weiterhin ein internes Gremium des Sanitätsbetriebs ist, das die Betriebsdirektion nun jedoch im Bereich Gesundheitstechnik berät sowie ihr Stellungnahmen zu gesundheitstechnischen Tätigkeiten von besonderer organisatorischer Bedeutung abgibt, und dass der Sanitätsrat für jeweils fünf Jahre bestellt ist,

Zur Kenntnis genommen, dass laut obgenanntem neuen Artikel 27, Absatz 1, dem Sanitätsrat neben der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor als Vorsitzender/ Vorsitzendem, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor, die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung auch 18 gewählte Mitglieder angehören, wobei diese wie folgt auf die Berufsbilder aufgeteilt werden:

a) sieben Vertreterinnen und Vertreter des ärztlichen Krankenhauspersonals, davon drei im Gesundheitsbezirk Bozen, zwei im Gesundheitsbezirk Meran, jeweils einer im Gesundheitsbezirk Brixen und im Gesundheitsbezirk Bruneck;

b) eine Vertreterin/einen Vertreter der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin;

c) eine Vertreterin/einen Vertreter der frei wählbaren Kinderärztinnen/Kinderärzte;

d) eine Vertreterin/einen Vertreter des tierärztlichen Personals

e) zwei Vertreterinnen/Vertreter des leitenden, nichtärztlichen Gesundheitspersonals;

f) eine Apothekerin/einen Apotheker;

g) drei Vertreterinnen/Vertreter des Krankenpflegepersonals, davon eine/einer in Vertretung der Pflegedienstleitung;

h) zwei Vertreter des Personals aus den Bereichen Sanitätstechnik, Rehabilitation und Prävention,

Zur Kenntnis genommen, dass laut obgenanntem Artikel 27, Absatz 2 an den Sitzungen des Sanitätsrates als Zuhörerin/Zuhörer eine freiberufliche Ärztin/ein freiberuflicher Arzt teilnimmt, die/der die privaten Gesundheitseinrichtungen, mit denen Vereinbarungen geschlossen wurden vertritt,

Nach Einsichtnahme in den Artikel 33, Absätze 1,2 und 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, welcher vorsieht, dass die Organe ihre Aufgaben und Befugnisse bis zum Ablauf der für sie vorgesehenen Amtsdauer wahrnehmen und innerhalb dieser Frist neu ernannt werden müssen; andernfalls sie für nicht mehr als 45 Tage ab dem Tag, an dem die Frist abläuft, verlängert sind und in dieser Zeit bei sonstiger Rechtswidrigkeit nur dringende und unaufschiebbare Akte ergreifen dürfen,

Zur Kenntnis genommen, dass laut Artikel 37, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 3/2017 die Wahl innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat und dass die Aufgaben und Befugnisse des Sanitätsrats vom Sanitätsrat, der sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindet, ausgeübt werden,

Festgestellt, dass die Kriterien für die Wahlmodalitäten für die endgültige Ernennung des Sanitätsrates nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden müssen,

In Erachtung der Notwendigkeit, die Ernennung einer eigenen Kommission vorzunehmen, die die Aufgabe hat, die Abwicklung der Wahlen durchzuführen,

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Zusammensetzung des Sanitätsrates nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie auf Landesebene aus der letzten allgemeinen Volkszählung von 2011 hervorgeht, zu erfolgen hat und dass die Gleichstellung zwischen Mann und Frau wie vom Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgesehen, gewährleistet sein muss,

Berücksichtigt, dass Artikel 27, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 3/2017 und nachfolgende Abänderungen vorsieht, dass die Bereiche, für welche der Sanitätsrat eine obligatorische Stellungnahme abgeben muss, von der Landesregierung festgelegt werden,

Festgehalten, dass das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2002, Nr. 7, abgeschafft werden muss, da die Bereiche, in denen der Sanitätsrat dem Generaldirektor obligatorische Gutachten abgibt, bereits vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Dezember Nr. 502/1992 festgelegt wurden,

festgehalten, dass die Wahlmodalitäten zuletzt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2135 vom 20. Dezember 2010 festgelegt wurden, diese aber durch die Änderung der Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes neu definiert werden müssen;

Dies alles vorausgesetzt und nach Anhören der Berichterstatterin

beschließt

die Landesregierung einstimmig und in gesetzlicher Form:

1. Bezüglich der Bestimmung der Wahlmodalitäten des Sanitätsrates wird Folgendes festgelegt:

1.1 Die Vertreterinnen und Vertreter des ärztlichen Betriebspersonals werden in einem einzigen Wahlsitz (die Gesundheitsbezirke und die Krankenhauseinrichtungen sind als Außenstellen zu betrachten) auf Grund einer Einheitsliste gewählt. Allen Wahlberechtigten (Bedienstete auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) stehen bis zu 4 Vorzugsstimmen zu.

1.2 Die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen vorgesehenen Berufsgruppen werden separat für jedes einzelne Berufsprofil in einem einzigen Wahlsitz (die Gesundheitsbezirke und die Krankenhauseinrichtungen sind als Außenstellen zu betrachten) auf Grund einer einzigen Liste gewählt;

1.3 Jede und jeder Bedienstete auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die/der den Berufsgruppen angehört, die im Sanitätsrat getrennt vertreten sind, kann an der Wahl teilnehmen, indem er eine Namensliste angibt, welche nicht mehr Vertreterinnen und Vertreter enthält als jene, für welche er zur Wahl zugelassen ist, und durch die Angabe des Namens der Kandidatin/des Kandidaten seinen Vorzug ausdrückt;

1.4 Nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften stellt die Generaldirektorin/der Generaldirektor so viele Bewerberlisten auf, wie die Anzahl der vom Betrieb abhängigen Berufsgruppen des Sanitätsstellenplanes, die im Sanitätsrat getrennt vertreten sind, beträgt; aus diesen Listen muss der Proporz der Sprachgruppen im ärztlichen Bereich bzw. nichtärztlichen Bereich unter Beachtung des Gesamtproporzes des Kollegialorgans vorbestimmt werden;

1.5 Als Mitglied des Sanitätsrates wird jene Bewerberin oder jener Bewerber ernannt, der am meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit wird die/der Dienstältere ernannt;

1.6 Wenn sich für eine oder mehrere Berufsgruppen keine Stimmberechtigte/kein Stimmberechtigter zur Wahl für den Sanitätsrat stellt oder kandidiert, mit der Folge, dass die Anzahl der Mitglieder des Rates geringer als 21, wie vorgesehen, ist, ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes von Amts wegen das Mitglied oder die Mitglieder, welche zur entsprechenden Berufsgruppe gehören, um die notwendige technische Unterstützung zu garantieren. Jedenfalls muss die Mehrheit der Mitglieder aus einem Wahlverfahren stammen;

1.7 Für den Fall des Rücktrittes eines Mitgliedes des Sanitätsrates rückt die erste nicht gewählte Person auf der Kandidatenliste der betreffenden Berufsgruppe nach; falls überhaupt keine entsprechende Kandidatenliste vorhanden ist oder diese bereits ausgeschöpft ist, ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor von Amts wegen das oder die Mitglieder, welche den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Jedenfalls muss die Mehrheit der Mitglieder aus einem Wahlverfahren stammen.

1.8 Im Sanitätsbetrieb wird anlässlich der abzuhaltenden Wahlen eine Wahlkommission, mit Befugnissen über die Abwicklung der Wahlen selbst, eingerichtet, die folgendermaßen zusammengesetzt ist:

- eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter des Verwaltungsstellenplanes des Sanitätsbetriebes, der die Funktion des Vorsitzenden ausübt;

- eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter des Gesundheitsassessorates;

-zwei Gewerkschaftsvertreterinnen oder Gewerkschaftsvertreter, einer des ärztlichen und einer des nichtärztlichen Personals;

1.9 Die Wahlkommission muss nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung bezogen auf das Einzugsgebiet des Sanitätsbetriebes hervorgeht, zusammengesetzt sein und zwar:

Italienische Sprachgruppe:   1

Deutsche Sprachgruppe:  3

Ladinische Sprachgruppe:  0

Die Wahlkommission muss so zusammengesetzt werden, dass die Gleichstellung zwischen Mann und Frau wie vom Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5 vorgesehen, gewährleistet ist.

1.10 Das Sekretariat des Sanitätsrates wird von einer Bedienstete oder einem Bediensteter des Sanitätsbetriebes geführt, welche/welcher dem Verwaltungsstellenplan angehört und mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.

2. Den Landeshauptmann wird ermächtigt, das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2002, Nr. 7, welches die Bestimmung der Bereiche, in denen der Sanitätsrat dem Generaldirektor obligatorische Gutachten abgibt festlegt, aufzuheben.

3. Dieser Beschluss widerruft den vorangegangenen Beschluss der Landesregierung Nr. 2135 vom 20/12/2010.

 

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