(1) Die Überwachung der korrekten Ausführung und des Betriebs aller im Sinne dieses Gesetzes genehmigten oder bewilligten Bauten und Anlagen obliegt auch den Landesabteilungen, die für die Sachbereiche laut Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind.
(2) Unbeschadet der Strafen laut dem 3. Titel des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, geht die Agentur, bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für UVP-pflichtige Bauten oder Anlagen erlassen worden sind, je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:
- Aufforderung, mit Festlegung einer Frist, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind,
- Anordnung zur Einstellung der Arbeiten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Begutachtung durch den Umweltbeirat. Sorgt der Übertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist selbst dafür, veranlasst die Agentur, dass die Arbeiten, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nötig sind, von Amts wegen ausgeführt werden; die Kosten gehen zu Lasten des Übertreters. Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Meinung des Umweltbeirates nicht oder nur zum Teil möglich ist, ist der Übertreter zur Entschädigung für den der Umwelt zugefügten Schaden verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes wird von der Agentur, nach Anhören der für die Sachgebiete laut Artikel 4 Absatz 1 zuständigen Abteilungen, festgesetzt.
(3) Unbeschadet der Strafen und Sicherheitsmaßnahmen laut Titel 3/bis des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, geht die Agentur im Falle einer Inbetriebnahme ohne Ermächtigung oder bei Missachtung der Vorschriften für die Zwecke der Ermächtigung, welche für UVP-pflichtige Anlagen erlassen wurden, je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:
- Aufforderung, mit Festlegung einer Frist innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind und einer Frist innerhalb welcher alle geeigneten provisorischen oder zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, welche die Agentur für notwendig hält, um die Konformität wiederherzustellen oder provisorisch zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten des Betreibers in Bezug auf die autonome Umsetzung von Schutzmaßnahmen,
- Aufforderung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls eine unmittelbare Gefahr oder ein Schaden für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht bzw. verursacht wurde oder im Falle von wiederholten Übertretungen,
- Widerruf der Ermächtigung und Anordnung der Schließung der Anlage aufgrund eines Gutachtens der Dienststellenkonferenz bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Aufforderung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, durch die die Umwelt gefährdet oder geschädigt wird,
- Schließung der Anlage im Falle des Betriebes ohne Ermächtigung.
(4) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der integrierten Umweltermächtigung und bei gesundheitsgefährdenden oder -schädigenden Situationen verständigt die Agentur den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, damit er/sie eventuell Maßnahmen im Sinne des Artikels 217 des königlichen Dekretes vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, ergreifen kann.