(1) Die zuständige Einrichtung übermittelt der Agentur die Projekte laut Artikel 41 mit den von den geltenden Rechtsvorschriften für die Ausstellung der Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten laut Artikel 41 vorgeschriebenen Unterlagen. Falls für das Projekt auch die Baugenehmigung erforderlich ist, muss dieses von der Gemeinde zusammen mit dem Gutachten der Gemeindebaukommission übermittelt werden.
(2) Die Agentur prüft innerhalb von 15 Tagen die formelle Vollständigkeit der Unterlagen und bestimmt, welche Genehmigungen, Ermächtigungen, Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung für das Projekt eingeholt werden müssen und übermittelt dieses den zuständigen Ämtern.
(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Unterlagen prüfen die zuständigen Ämter das Projekt. Im Falle von unvollständiger Dokumentation fordert die Agentur zusätzliche Unterlagen an, welche innerhalb von höchstens 30 Tagen einzureichen sind. In diesem Falle werden die Verfahrensfristen solange ausgesetzt, bis der Projektträger die angeforderten Unterlagen einreicht. Sollte der Projektträger die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachreichen, ist der Antrag als zurückgezogen zu betrachten. Der Projektträger kann in Anbetracht der Komplexität der angeforderten Unterlagen eine Verlängerung der Einreichfrist beantragen.
(4) Die Dienststellenkonferenz gibt gemäß Artikel 4 innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein bindendes Gutachten ab und die Agentur übermittelt es der Einrichtung, die den Antrag gestellt hat.
(5) Dieses Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht alle Genehmigungen, Ermächtigungen, Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung für das Projekt, die von den geltenden Rechtsvorschriften auf den Sachgebieten laut Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen sind.
(6) Das Gutachten der Dienststellenkonferenz hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der/Die Vorsitzende der Dienststellenkonferenz kann auf Antrag des Projektträgers die Gültigkeit um weitere zwei Jahre verlängern.