(1) Die für die Einleitung des Umweltprüfungsverfahrens zuständige Behörde bestimmt die Formate der Anträge auf Umweltprüfung und der Unterlagen sowie die Modalitäten für die Antragseinreichung.
(2) Die für die Ausstellung der Umweltprüfung zuständige Behörde (zuständige Behörde) kann, unter Einhaltung der für die öffentlichen Konsultationen festgelegten Mindestfristen, im Rahmen der in der Folge geregelten Verfahren, Vereinbarungen mit dem Projektträger oder der beantragenden Behörde und den anderen betroffenen öffentlichen Verwaltungen treffen, um die Abwicklung der Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse einfacher und effizienter zu gestalten.
(3) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen kann der Projektträger bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Unterlagen zum Projekt, zur Umwelt-Vorstudie, zur Umweltverträglichkeitsstudie oder zum integrierten Umweltbericht nicht veröffentlicht werden. Nach Prüfung der Begründungen des Projektträgers und nach Abwägung des Interesses des Datenschutzes mit dem öffentlichen Interesse des Zugangs zu den Informationen, genehmigt die zuständige Behörde den Antrag oder lehnt diesen mit Begründung ab. Die zuständige Behörde verfügt in jedem Fall auch über die geschützten Daten und ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen in diesem Bereich einzuhalten. Wird der Antrag angenommen, legt der Projektträger eine eigene für die Veröffentlichung bestimmte Beschreibung der nicht veröffentlichten Unterlagen bei.