(1) Die Arbeitsgruppe im Umweltbereich (Arbeitsgruppe) spricht sich über die Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen für die SUP und die UVP aus, erstellt den Untersuchungsbericht für die Pläne und Programme, die der SUP unterliegen und für die Projekte, die der UVP unterliegen und führt die umwelttechnische Bauabnahme durch. Sie ist zusammengesetzt aus:
(2) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe spezifisch für jeden Plan, jedes Programm oder jedes Projekt.