(1) Der Umweltbeirat ist ein technisches Beratungsorgan der Landesregierung für die Bewertung von Plänen und Programmen, die der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden sowie von Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden, und ist auch Entscheidungsorgan bei Rekursen in den von den Landesbestimmungen vorgesehenen Fällen. Aufrecht bleiben die von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(2) Der Umweltbeirat ist zusammengesetzt aus:
- dem Direktor/der Direktorin der Landesumweltagentur (Agentur), welcher oder welche den Vorsitz übernimmt,
- einem/einer Sachverständigen im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Landschafts- und Naturschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Gewässerschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Luftreinhaltung und Lärmschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Raumplanung, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
- zwei Sachverständigen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, die vom oder von der für Umweltschutz zuständigen Landesrat oder Landesrätin aus einem Sechservorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzverbänden, namhaft gemacht werden; der Vorschlag soll paritätisch in Bezug auf das Geschlecht und auf die beiden stärksten Sprachgruppen sein.
(3) Für jedes Mitglied des Umweltbeirates wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Der Umweltbeirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Entscheidungen des Umweltbeirates erfolgen mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Die Entscheidungen des Umweltbeirates werden klar und analytisch ausgedrückt und geben an, ob sie sich auf eine rechtliche Bestimmung oder andere allgemeine Verwaltungsakte stützen oder ob es sich um eine Ermessensmaßnahme zum besten Schutz des öffentlichen Interesses handelt.
(5) Die Landesregierung ernennt die Mitglieder des Umweltbeirates.
(6) Der Umweltbeirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
(7) An den Sitzungen des Umweltbeirates nehmen mit Stimmrecht fallweise auch Vertreter und Vertreterinnen der für den Erlass von Ermächtigungen oder Gutachten zu den einzelnen Projekten zuständigen Landesämter teil, die nicht bereits Mitglieder des Umweltbeirates gemäß Absatz 2 sind; sie werden auf der Grundlage der von den geltenden Bestimmungen in den Fachbereichen laut Artikel 4 Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeiten ausgewählt. 2)