(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Bestimmungen umgesetzt und durchgeführt:
(2) Sofern nicht vom 2., 3. oder 4. Titel dieses Gesetzes geregelt, finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen des 1. und 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, Anwendung.
(3) Dieses Gesetz regelt auch das Sammelgenehmigungsverfahren für Projekte, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, aber für welche mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten im Umweltbereich von Seiten der Landesverwaltung erforderlich sind.