1. Die Verwendung von Desinfektionsmitteln und Bioziden in medizinischem Verbrauchsmaterial ist nur zugelassen, wenn es sich um hygienisch anspruchsvolle Bereiche handelt, wie z. B. Küchen und Gemeinschaftseinrichtungen, wo ein Hygieneplan zum Einsatz von Desinfektionsmittel vorgesehen ist und in allen Fällen, in denen das Gesetz dies vorschreibt.
2. Als Desinfektionsmittel sind Wasserstoffperoxid, amphotere Tenside und Iodophore vorzuziehen.
3. In Desinfektionsmitteln dürfen keine Phenolderivate, Quecksilber- und quartäre Ammoniumverbindungen enthalten sein.