(1) Auf alles, was in dieser Verordnung in Hinsicht auf die zivilrechtliche Regelung der Buchhaltung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird das Zivilgesetzbuch angewandt.
(2) Der zuständige Direktor/Die zuständige Direktorin der Abteilung oder des Bereichs erlässt verbindliche Richtlinien und Anweisungen zur Anwendung dieser Verordnung.