(1) Bei Auflösung der Schulräte der Schulen staatlicher Art und bei Neuerrichtung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin bis zur Einsetzung der neuen Schulräte einen Sonderkommissär/eine Sonderkommissärin für die außerordentliche Verwaltung.
(2) Bei Neuerrichtung von Landesschulen ernennt der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin des Bereiches oder der Abteilung, für den erforderlichen Zeitraum, einen Sonderkommissär/eine Sonderkommissärin für die Genehmigung des Budgets, der Budgetänderungen und des Jahresabschlusses.
(3) Dem Sonderkommissär/Der Sonderkommissärin steht eine von der Landesregierung festgelegte Vergütung zu.
(4) Für die Schulen staatlicher Art hat der Sonderkommissär/die Sonderkommissärin die Aufgaben und Befugnisse des Schulrates.
(5) Bei Auflassung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin des Bereichs oder der Abteilung einen Liquidationskommissär/eine Liquidationskommissärin für die notwendigen Abschlussmaßnahmen.