(1) Der zuständige Schulamtsleiter/Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin des Bereiches oder der Abteilung koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und trifft im Fall von Unregelmäßigkeiten zweckmäßige Maßnahmen, bietet den Schulen Beratung an und nutzt die Daten des Jahresabschlusses auch für Verwaltungskontrollen.