(1) Die Güter, die das Vermögen der Schulen bilden, werden, wie im Zivilgesetzbuch festgelegt, in unbewegliche und bewegliche Güter unterteilt. Die Güter werden in den Bestandsverzeichnissen unter Beachtung der folgenden Artikel beschrieben.
(2) Die unbeweglichen Güter und die nicht gewinnbringenden beweglichen Güter werden dem Schuldirektor/der Schuldirektorin zur Verwahrung, mit entsprechender Obhutspflicht, übergeben. Die Übergabe erfolgt anhand der Bestandsverzeichnisse.
(3) Die Verwahrung des didaktischen, technischen und wissenschaftlichen Materials der Labors und Werkstätten sowie der Hauptsitze und Außenstellen wird von der internen Schulordnung geregelt.
(4) Die vom Land Südtirol für die Schulen angekauften beweglichen Güter gehen, mit Ausnahme der Geschichts- und Kulturgüter, unentgeltlich in das Eigentum der Schulen über und werden von diesen inventarisiert. Das Land behält sich das Recht vor, über die von den Schulen nicht mehr benötigten Güter wieder zu verfügen.
(5) Für die Güter, die zum Vermögen der örtlichen Körperschaften gehören und den Schulen zum Gebrauch überlassen werden, müssen die von der betreffenden Körperschaft auferlegten Vorschriften beachtet werden.
(6) Das Land stellt den Schulen, die in seine Zuständigkeit fallen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen unbeweglichen Güter zur Verfügung. In jedem Fall bleibt das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Landes.
(7) Das Land kann den Schulen die beweglichen Güter, einschließlich registrierter beweglicher Güter, zur Verfügung stellen oder ins Eigentum übertragen.
(8) Die Schulen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, nutzen und verwalten die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Güter. Das Land sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, schließt die Liefer- und Leistungsverträge ab und finanziert die Betriebskosten der Liegenschaften, die in seine Zuständigkeit fallen.