(1) Der Jahresabschluss wird vom/von der Verwaltungsverantwortlichen auf das Kalenderjahr bezogen erstellt und besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und dem Anhang.
(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind zusammenfassend die auf das Rechnungsjahr bezogenen Aufwendungen und Erträge und das Jahresergebnis der Schule im betreffenden Verwaltungszeitraum angegeben; sie ist gemäß Artikel 2425 des Zivilgesetzbuches abzufassen.
(3) Mit der Bilanz wird das Vermögen der Schule am Ende des jeweiligen Verwaltungszeitraums zu dem Zweck aufgezeigt, die Vermögens- und Finanzsituation darzulegen; sie ist gemäß Artikel 2424 des Zivilgesetzbuches abzufassen.
(4) Der Anhang enthält alle Informationen, mit denen die Jahresabschlussdaten in Hinsicht auf die Finanz- und Vermögenssituation und die wirtschaftliche Lage wahrheitsgetreu, korrekt und klar verständlich und somit überprüfbar gemacht werden können.
(5) Der Direktor/Die Direktorin der Schulen staatlicher Art unterbreitet den Jahresabschluss mindestens 30 Tage vor Einberufung der zur Genehmigung anberaumten Schulratssitzung dem Kontrollorgan zur Prüfung und legt einen Lagebericht bei, den er/sie im Einvernehmen mit dem/der Verwaltungsverantwortlichen verfasst hat und in dem der Verwaltungsablauf der Schule und die erzielten Ergebnisse in Bezug auf den Dreijahresplan erläutert werden. Der Jahresabschluss wird zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, vom Schulrat genehmigt und wird bis 15. Mai dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin zusammen mit allen Anlagen und dem Prüfbericht des Kontrollorgans übermittelt, damit die in seine/ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.
(6) Der Direktor/Die Direktorin der Landesschulen unterbreitet den Jahresabschluss mindestens 30 Tage vor dessen Übermittlung an den zuständigen Bereich oder an die zuständige Abteilung dem Kontrollorgan zur Prüfung und legt einen Lagebericht bei, den er/sie im Einvernehmen mit dem/der Verwaltungsverantwortlichen verfasst hat und in dem der Verwaltungsablauf der Schule und die erzielten Ergebnisse in Bezug auf den Dreijahresplan erläutert werden. Der Jahresabschluss wird zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, dem zuständigen Bereich oder der zuständigen Abteilung unterbreitet und wird bis 15. Mai vom zuständigen Direktor/von der zuständigen Direktorin des Bereiches oder der Abteilung genehmigt.
(7) Gibt das Kontrollorgan einen negativen Prüfbericht ab, wird der Jahresabschluss mit allen Anhängen unverzüglich dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin oder dem zuständigen Direktor/der zuständigen Direktorin des Bereiches oder der Abteilung übermittelt. Der Schulrat für die Schulen staatlicher Art, der zuständige Bereich oder die zuständige Abteilung für die Landesschulen können den Jahresabschluss auch dann genehmigen, wenn das Kontrollorgan einen negativen Prüfbericht abgegeben hat.
(8) Genehmigt der Schulrat für die Schulen staatlicher Art den Jahresabschluss nicht bis zum 30. April, verständigt der Schuldirektor/die Schuldirektorin das Kontrollorgan und den zuständigen Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin, der/die einen Kommissar/eine Kommissarin für Einzelmaßnahmen zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ernennen kann.
(9) Der Jahresabschluss muss auf der Internetseite der Schule veröffentlicht werden, wie dies von den Transparenzbestimmungen vorgesehen ist.
(10) Der Jahresabschluss der Schulen staatlicher Art muss dem zuständigen Schulamt über die Buchhaltungsanwendung mit allen Anhängen zugänglich sein.