(1) Mit dem Kassendienst wird ein einziges Kreditinstitut oder ein anderes dazu gesetzlich befähigtes Rechtssubjekt beauftragt; zu diesem Zweck schließt der Schuldirektor/die Schuldirektorin eine Vereinbarung zu den besten Marktbedingungen ab. Der Bankdienst wird mit elektronischen Verfahren abgewickelt.
(2) Der Kassendienst wird nach den Vorgaben des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vergeben.