(1) Budgetänderungen, die sich durch neue oder durch höhere oder niedrigere Erträge ergeben, müssen wie folgt genehmigt werden:
(2) Für die Schulen staatlicher Art müssen alle vom Schulrat genehmigten Änderungen zum Dreijahresplan, die Budgetänderungen zur Folge haben, vom Schulrat genehmigt werden.