1. Über die Gegenstände wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Gutachten, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst sowie jedes Mal, wenn dies mindestens ein Drittel der Anwesenden beantragt. Die leeren und nicht leserlichen oder nichtigen Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.
2. Für die positive Begutachtung eines Gegenstandes ist die Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder, die den Sitzungssaal wegen Befangenheit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.
3. Bei gleich vielen Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als nicht genehmigt.
4. Nach Abschluss der Abstimmung stellt die/der Vorsitzende das Ergebnis fest und verkündet es.
5. Das Ergebnis wird in der Sitzungsniederschrift mit Angabe der Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie der Enthaltungen vermerkt.