1. Dem Komitee darf kein Gegenstand zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn er nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und, außer in Dringlichkeitsfällen, die entsprechende Dokumentation den Mitgliedern des Komitees nicht rechtzeitig zugänglich war.
2. Bei begründeter Dringlichkeit kann die/der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Komitees dem Organ in der Sitzung Gegenstände zur Begutachtung vorlegen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel aller Mitglieder einverstanden sind; bei begründeter Dringlichkeit und wenn die Behandlung des Gegenstandes von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.