Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen und damit verbundene Darlehen
1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen und damit verbundene Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte, auch durch Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Unwetterschäden, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Diese Verordnung sieht vor, dass für Unternehmen aller Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von drei Steuerjahren bis zu 200.000,00 Euro De-minimis-Beihilfen gewährt werden können.
1. Anspruch auf die Beihilfen haben gemäß Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, in geltender Fassung, errichtete und anerkannte Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen (in der Folge Schutzkonsortien genannt), die vorwiegend in Südtirol ihre Tätigkeit ausüben.
1. Das Schutzkonsortium muss mit Versicherungsunternehmen, im Namen und für Rechnung seiner Mitglieder, Versicherungspolizzen zur Deckung der durch ungünstige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste abgeschlossen und für diesen Zweck ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Zahlungen aufgenommen haben.
1. Gefördert werden Darlehen, die seitens der Schutzkonsortien zur Vorfinanzierung der Zahlungen der Versicherungspolizzen zur Deckung der durch ungünstige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste abgeschlossen worden sind.
1. Die Beihilfe wird in Form eines Zinszuschusses gewährt.
2. Die Gesamtsumme der einem Schutzkonsortium gewährten Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 Euro nicht überschreiten.
1. Der Antrag wird auf dem von der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellten Formular verfasst und enthält die auf das betreffende Jahr bezogenen Angaben hinsichtlich des versicherten Gesamtwertes, der Gesamtkosten der Versicherungspolizzen, des gewährenden Kreditinstitutes und der Kreditbedingungen (Höhe und Laufzeit des Darlehens, Art und Höhe der Verzinsung).
2. Dem Antrag müssen Unterlagen des Kreditinstitutes beigelegt werden, welche die Angaben zu den Kreditbedingungen laut Absatz 1 belegen.
3. Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung des Antragstellers beigelegt werden, in der alle im laufenden Geschäftsjahr sowie in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen anzugeben sind.
1. Das Landesamt für Obst- und Weinbau überprüft, ob die Beihilfeanträge zulässig sind und ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden. Es prüft auch die angegebenen Daten, die beigelegten Unterlagen und die Erklärungen auf ihren Wahrheitsgehalt. Zudem stellt das Amt fest, ob durch die Gewährung der Beihilfe nicht der Höchstbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 überschritten wird und ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe erfüllt sind.
2. Im Zuge der Bearbeitung der vorgelegten Anträge werden alle Verwaltungskontrollen durchgeführt und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll verfasst.
3. Fällt die Prüfung positiv aus, verfügt das Amt die Auszahlung der Beihilfe.
4. Wird bei der Kontrolle laut den Absätzen 1 und 2 festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen fehlen, so wird der Antrag archiviert.
1. Wird nach Auszahlung einer Beihilfe festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlen, so wird die Beihilfe zur Gänze widerrufen und muss samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
2. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.