1. Wird nach Auszahlung einer Beihilfe festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlen, so wird die Beihilfe zur Gänze widerrufen und muss samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
2. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.