1. Anspruch auf die Beihilfen haben gemäß Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, in geltender Fassung, errichtete und anerkannte Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen (in der Folge Schutzkonsortien genannt), die vorwiegend in Südtirol ihre Tätigkeit ausüben.