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1. beiliegende Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen; Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist die Genehmigung jener Bestimmungen, welche für die verschiedenen Wassernutzungsarten einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG vorsehen;
2. den Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 14.10.2014, Nr. 1215 beschränkt auf die Bonifizierungskonsortien laut Artikel 862 des Zivilgesetzbuches aufzuheben;
3. für das Jahr 2017 und beschränkt auf Investitionsvorhaben im Bereich Beregnung auf Obstbauflächen den in Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 13.09.2016, Nr. 993 für die Vorlage der Beitragsanträge vorgesehenen Termin bis zum 31.12.2017 zu verlängern, wobei der Beginn der Arbeiten oder die Tätigung des Ankaufs durch den Antragsteller erst nach Einreichen der Anträge erfolgen darf.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.