1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 731 vom 24.07.2018)
4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Datum, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.