(1) Die Stimmabgabe ist ein Recht und eine bürgerliche Pflicht. Jeder Wähler verfügt über eine Listenstimme. Er kann für die in der gewählten Liste enthaltenen Kandidaten Vorzugsstimmen abgeben, und zwar zu den Zwecken, in den Grenzen und in der Form, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.