(1) Das Gebiet des Landes Südtirol bildet für die Wahl des Landtages einen einzigen Wahlkreis.
(2) Der Landtag setzt sich aus 35 Abgeordneten zusammen.
(3) In Durchführung des Artikels 48 Absatz 2 des Sonderstatuts steht der ladinischen Sprachgruppe wenigstens ein Sitz im Landtag zu. Die Vertretungsgarantie der ladinischen Sprachgruppe im Südtiroler Landtag ist aufgrund der Bestimmungen der Artikel 16, 17, 20, 53 Absatz 1 Buchstabe f), 55, 56, 57, 58 und 63 dieses Gesetzes gewährleistet.