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Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 929
Kriterien für die Gewährung von Förderungen zugunsten von genossenschaftlichen Körperschaften - Wiederruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 110/2007

Anlage

Anwendungsrichtlinien zum Regionalgesetz vom 28. Juli 1988 Nr. 15 - Förderungen von genossenschaftlichen Körperschaften

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen zugunsten von genossenschaftlichen Körperschaften zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens im Sinne des Regionalgesetzes vom 28. Juli 1988, Nr. 15, in geltender Fassung.

2. Die Förderungen werden als De-minimis-Beihilfen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und 1408/2013 (für Investitionen in der Landwirtschaft) der Kommission vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 und L 352/9 vom 24. Dezember 2013, gewährt.

3. Die von diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen können nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden, die von staatlichen, regionalen, Landes- oder Gemeindebestimmungen vorgesehen oder von öffentlich rechtlichen Einrichtungen oder Körperschaften für dieselben Kosten gewährt worden sind und im Sinne der Artikel 107 und 108 des AEUV als staatliche Beihilfen gelten.

Art. 2
Begünstigte

1. Genossenschaften und Konsortien, die im Register der Genossenschaften der Provinz Bozen eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben, können eine Förderung beantragen.

2. Davon ausgenommen sind Wohnbaugenossenschaften sowie die für die Errichtung von Parkplatzanlagen gebildeten Genossenschaften, Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften.

Art. 3
Pflichten

1. Im Antrag muss erklärt werden, dass für dieselben zulässigen Vorhaben und Ausgaben keine Förderungen bei anderen öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen beantragt wurden.

Art. 4
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 10 Prozent der geförderten Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Die zu kontrollierenden Anträge werden nach dem Zufallsprinzip aus einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen ausgelost.

3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive Verwirklichung und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen.

5. Die Kontrolle dient außerdem dazu festzustellen, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder unwahre Erklärungen vorgelegt haben, oder ob sie es unterlassen haben, die vorgeschriebenen Informationen zu liefern. Die Kontrolle erfolgt durch:

a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,

b) Anforderung zusätzlicher geeigneter Unterlagen.

6. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

7. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

Art. 5
Widerruf

1. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Förderung bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen und muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der eventuell geschuldeten Aufwertung an die Landesverwaltung rückerstattet werden.

2. Die von den dafür zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen sowie der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

Abschnitt II
Zuwendungen für die Gründung einer neuen Genossenschaft

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Als zulässige Ausgaben gelten die tatsächlich für die Gründung der Genossenschaft bestrittenen Ausgaben.

2. Unter diese Ausgaben fallen: mit der Gründung verbundene Notarkosten samt Steuern, Beratungskosten für die Formulierung des Gründungsaktes, Kosten für die erste Aktivierung der zertifizierten E-Mail-Adresse und der digitalen Unterschrift.

3. Der zulässige Höchstbetrag beträgt 5.000,00 Euro.

4. Die Leistungen der Vertretungsverbände sind ausgeschlossen.

5. Die Mehrwertsteuer kann als förderungsfähige Ausgabe zugelassen werden, falls der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer einen Kostenfaktor darstellt.

Art. 7
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge auf Zuwendungen müssen auf den vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die die Förderung beantragt, unterzeichnet sein.

2. Die Anträge auf Zuwendungen müssen mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) nach den Modalitäten laut Artikel 65 Absatz 1 del gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, (Kodex der digitalen Verwaltung) in geltender Fassung, an die PEC-Adresse des Landesamtes für die Entwicklung des Gensossenschaftswesens übermittelt werden.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen im PDF-Format beiliegen:

a) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen die Gesamtsumme zusammengesetzt ist. Die Ausgabenbelege müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein,

b) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichzahlungen sind nicht zugelassen.

4. Die Anträge müssen innerhalb eines Jahres ab Gründungsdatum der Genossenschaft bzw. des Konsortiums eingereicht werden.

5. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

6. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.

Art. 8
Ausmaß der Zuwendung

1. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.

Abschnitt III
Beiträge für die Entwicklung und Stärkung der Genossenschaften

Art. 9
Einreichung der Anträge

1. Die Beitragsanträge müssen auf den vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die den Beitrag beantragt, unterzeichnet sein.

2. Die Beitragsanträge werden ausschließlich mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) mit den Modalitäten laut Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, (Kodex der digitalen Verwaltung) in geltender Fassung, eingereicht.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung; es müssen die Arbeitsstunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein,

b) Beschreibung des Vorhabens, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung sowie der Auswirkungen und Folgen,

c) ein zeitlicher Ablaufplan der Ausgaben für jene Vorhaben, die über mehrere Jahre, maximal drei, geplant sind,

d) eventuelle zusätzliche vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

4. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.

5. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge sind von Amts wegen archiviert.

6. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.

Art.10
Zulässige Vorhaben

1. Folgende Vorhaben sind beitragsfähig:

a) Beratungstätigkeiten für den Beginn einer neuen Tätigkeit, um die Entwicklung der Genossenschaften im Hinblick auf Marktpräsenz, Produktivitätssteigerungen, Prozessoptimierung und Organisationsmanagement auszubauen, Verbesserung der Produktionstechnologien und Marketingtechniken, Marktforschung, Ausarbeitung von Systemen zur beruflichen Integration von benachteiligten Menschen,

b) nicht obligatorische Ausbildungskurse des Personals, der Mitglieder und der Verwalter/Verwalterinnen, die eine regelmäßige Tätigkeit in der Antrag stellenden Genossenschaft ausüben,

c) obligatorische Ausbildungskurse des Personals. Es werden nur Kurse für Genossenschaften in den ersten drei Jahren nach der Gründung finanziert,

d) Machbarkeitsstudien sowie verwaltungstechnische und organisatorische Begleitung in der Phase der Aufnahme der Tätigkeit und im Falle relevanter Betriebsreorganisationen.

2. Die Vorhaben laut Absatz 1 müssen mit der betrieblichen Tätigkeit des Antragstellers zusammenhängen.

Art. 11
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zulässig:

a) Kosten der externen Referentinnen/Referenten, Beraterinnen/Berater, Expertinnen/Experten, die spezialisierte Dienstleistungen anbieten, die unter die Vorhaben laut Artikel 10 fallen,

b) Kosten für Forschungseinrichtungen, Universitäten, Körperschaften, Verbände und andere öffentliche und private Einrichtungen,

c) Kosten für Saalmiete, Simultanübersetzung und Lehrmaterial,

d) Gebühren für die Einschreibung und die Teilnahme an Ausbildungsvorhaben.

2. Für jedes Vorhaben sind Ausgaben im Ausmaß von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 60.000,00 Euro zulässig.

3. Für externe Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten beträgt der Höchststundensatz 85 €/h zuzüglich MwSt.; falls die Leistung von einem Vertretungsverband erbracht wird, beträgt der Höchststundensatz 45 €/h zuzüglich MwSt.; die Rückvergütung der Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung wird gemäß Landestarif berechnet.

4. Für den Besuch von externen Schulungen beträgt die zulässige Höchstausgabe 800 Euro pro Tag und Person.

5. Überschreiten die vorgelegten Ausgaben 30.000,00 Euro, müssen die Antragsteller zwecks Beitragsgewährung mindestens 10 Mitarbeitende (berechnet in Personenjahre) haben sowie Erträge aus Verkäufen und Leistungen (Posten A 1) von mindestens 150.000,00 Euro der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Artikel 2425 ZGB im Geschäftsjahr vor Antragseinreichung nachweisen.

Art. 12
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) Lohnkosten, Verpflegung und Unterkunft der an den Schulungen teilnehmenden Personen,

b) das gesamte Sachanlagevermögen: Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Geräte usw.,

c) immaterielles Anlagevermögen: Werbung, Patentrechte und die Nutzung von geistigem Eigentum, Software, Konzessionen, Lizenzen, Markenzeichen und ähnliche Rechte sowie der Firmenwert,

d) ordentliche Betriebskosten der Genossenschaft, die auf die Tätigkeit der Genossenschaft zurückzuführen sind,

e) Mehrwertsteuer, wenn sie keinen Kostenpunkt für den Antragssteller darstellt,

f) Ausgaben für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen die bereits vom Land oder einer anderen öffentlichen Körperschaft finanziert wurden,

g) Ausgaben für die Entwicklung von Qualitätssystemen und Zertifizierung,

h) Werbemaßnahmen einschließlich Informations- und Kommunikationsmaterial,

i) Ausgaben, die vor Einreichung des Beitragsantrags getätigt wurden.

2. Vom Beitrag ausgeschlossen sind ferner die Übertragung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Genossenschaft und ihren Verwaltern/Verwalterinnen bzw. ihren Mitgliedern, deren Ehepartnern/Ehepartnerinnen oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, zwischen einer Genossenschaft und assoziierten oder verbundenen Gesellschaften sowie zwischen verschiedenen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern und Gesellschafterinnen oder Verwaltern/Verwalterinnen.

Art. 13
Beitragssätze

1. Für Vorhaben laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist ein Beitrag von bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben vorgesehen.

2. Für Vorhaben laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c) ist ein Beitrag von bis zu 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben vorgesehen.

Art. 14
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege, versehen mit einem Kontoauszug, aus dem die Zahlungen hervorgehen. Die Dokumentation muss auf die antragsstellende Person ausgestellt sein.

2. Es muss ein Bericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft eingereicht werden, mit der Beschreibung des realisierten Vorhabens, den erreichten Ergebnissen im Vergleich zu den geplanten Zielen, sowie im Falle von Kursen, der Präsenzliste. Wo vorhanden muss außerdem eingereicht werden: jegliches Material, das die effektive Realisierung des Vorhabens beweist, die Ergebnisse der Studien, Forschungen und Umfragen sowie das realisierte Informationsmaterial.

3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb Juli des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag verhältnisgemäß unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes neu berechnet und von Amts wegen gekürzt.

5. Eventuelle Änderungen des Programms der zum Beitrag zugelassenen Vorhaben müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.

6. Bei der Abrechnung kann ein Ausgleich zwischen den veranschlagten und den abgerechneten Kosten genehmigt werden, vorausgesetzt, die Änderungen zum ursprünglichen Programm sind im Hinblick auf die Realisierung des genehmigten Vorhabens sinnvoll und es werden der genehmigte Ausgabenbetrag und Beitragssatz eingehalten.

Art.15
Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien treten am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino Alto Adige/Südtirol in Kraft.

2. Diese Richtlinien gelten für jene Anträge, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens eingereicht werden und für die bereits eingereichten und noch nicht bearbeiteten Anträge.

 

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