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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 341)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 5. September 2017, Nr. 36.

Art. 1

(1) Nach Artikel 32 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Ist die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei Erlass der Zulassungsmaßnahme bereits verstorben, so kann der Beitrag trotzdem den Berechtigten gewährt werden, wenn diese anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Arbeiten laut Artikel 31 teilweise oder gänzlich vor dem Ableben durchgeführt wurden. Zu den Berechtigten zählen auch die nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ermittelten Erben der gesuchstellenden Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen.“

Art. 2 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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