(1) In Erstanwendung dieser Verordnung wird der erste Stichtag für die Einreichung der Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis auf 60 Tage nach Veröffentlichung der Kundmachung festgelegt.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die anlässlich des letzten aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 26 vom 13. Januar 2015 durchgeführten Auswahlverfahrens für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes als geeignet erklärt wurden, werden von Amts wegen für vier Jahre in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen. 8)