(1) Für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors bewertet die Kommission laut Artikel 4 anhand von Qualifikationen und Gesprächen die im Landesverzeichnis eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber sowie gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, und nach Interessensbekundung die im einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene eingetragenen Personen; anschließend unterbreitet sie der Landesregierung eine Auswahlliste der Bewerberinnen und Bewerber. 6)
(1-bis) Die Landesregierung ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor aus der Auswahlliste der von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach Auswahl jener Person, die den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entspricht. 7)
(2) Mindestens 30 Tage vor der Ernennung wird eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht.