(1) Das Landesverzeichnis wird alle zwei Jahre aktualisiert.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann verfügt die Eintragung in das Landesverzeichnis nach positiver Bewertung durch die Kommission. Die Eintragung ist vier Jahre gültig.
(3) Die im entsprechenden staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschriebenen Personen werden nach Interessensbekundung von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. 5)
(4) Das Landesverzeichnis wird auf der Internetseite der Landesabteilung Gesundheit veröffentlicht. Die Eingetragenen werden in alphabetischer Reihenfolge, ohne Angabe der erreichten Punkteanzahl, geführt.
(5) Nach Eintragung ins Landesverzeichnis haben die Kandidatinnen und die Kandidaten die Möglichkeit, ihre Titel ohne eine erneute Bewertung durch die Kommission zu aktualisieren.